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§ 56 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ladenvollmacht

§ 56.

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.