Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 55.
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 55.
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
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