§ 564c.
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 564c.
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
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