vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 564c UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 564c.

In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Schiffers die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte