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§ 345 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte

§ 345.

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.