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§ 269a UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Internationale Prüfungsstandards

§ 269a.

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.