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§ 194 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Ist erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen (vgl. § 908 Abs. 8).

Dokumentation der Aufstellung

§ 194.

Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275556

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