§ 20
Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 20
Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
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