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§ 21 NWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 21

§. 21.

Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

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