Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels
§ 54d.
(1) Wenn der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch erhebt, ist dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diese Frist beginnt mit Zustellung des Vorlageauftrags.
(2) Das Exekutionsgericht kann auch auf andere Art prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038088
alte Dokumentnummer
N2199549683J
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