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§ 52 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vertretung

§ 52.

Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233568