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§ 51 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Ausschließliche Gerichtsstände

§ 51.

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237072

Stichworte