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§ 503 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021

§ 503.

§ 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40238966