vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 447 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Inhalt des Anfechtungsanspruchs

§ 447.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.

(2) Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233977

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)