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§ 446 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Anfechtungsklage

§ 446.

In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233976

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