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§ 380 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Der Exekution entzogene Vermögenswerte

§ 380.

Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233892