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§ 379a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB

Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB

§ 379a.

(1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233915