Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung
§ 319.
(1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
- 1. wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
- 2. wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
- 3. wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
- 4. wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
- 5. wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
- 6. wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
- 7. wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.
Schlagworte
Freihandverkauf
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233839
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