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§ 305 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Durchführung der Überweisung

§ 305.

(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233827

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