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§ 292d EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Auszahlung des Entgelts an Dritte

§ 292d.

Wenn

  1. 1. der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt,
  2. 2. sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und
  3. 3. auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde,

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234157