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§ 292c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

§ 292c.

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

  1. 1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
  2. 2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

Schlagworte

Existenzminimum

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234156

Stichworte