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§ 29 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei

§ 29.

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233544

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