Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten
§ 28.
In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
Schlagworte
Exekutionsakt
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40237065
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