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§ 274g EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verständigungen

§ 274g.

Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach § 286a Abs. 2 mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach §§ 268, 270 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233810

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