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§ 274f EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verkaufsverwahrung

§ 274f.

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038158

alte Dokumentnummer

N2199549753J

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