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§ 25d EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Bericht des Vollstreckungsorgans

§ 25d.

Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233540