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§ 25c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten

§ 25c.

Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041554