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§ 221 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung

§ 221.

(1) Die Beträge, welche aus der Verteilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach §§ 216 und 217 zukommenden Nebengebühren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend anzulegen.

(2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebührt, den im § 220 Abs. 2, genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des § 219 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237102