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§ 219 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Renten und wiederkehrende Leistungen

§ 219.

(1) Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (§§ 216 und 217) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tag der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.

(2) Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Kapital ist, soweit tunlich, schon im Voraus nach Maßgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zug gelangen, und in Ermanglung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Zuschlagserteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237100

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