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§ 173 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verständigung bei einem Superädifikat

§ 173.

Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233723