Verständigung bei einem Superädifikat
§ 173.
Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233723