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§ 74 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zweiter Abschnitt.

Verfahren.

Erster Titel.

Schriftsätze.

§. 74.

Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.

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