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§ 70 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

1. zur Kostenersatzpflicht des Gegners vgl. §§ 41 ff 2. ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973 3. EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

§ 70.

Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

1. zur Kostenersatzpflicht des Gegners vgl. §§ 41 ff

2. ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

3. EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243640

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