Veröffentlichungen
§ 634.
(1) Das Gericht hat die Entscheidungen über
- 1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),
- 2. den Zwischenfeststellungsantrag,
- 3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
- 4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)
- in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2) Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263873
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