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§ 634 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Veröffentlichungen

§ 634.

(1) Das Gericht hat die Entscheidungen über

  1. 1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),
  2. 2. den Zwischenfeststellungsantrag,
  3. 3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
  4. 4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)
  1. in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.

(2) Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263873

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