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§ 631 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Besondere Bestimmungen über den Vergleich

§ 631.

(1) Ein Vergleich zwischen der Qualifizierten Einrichtung und der beklagten Partei muss zu seiner Wirksamkeit vom Gericht bestätigt werden.

(2) Das Gericht darf einen Vergleich nur dann bestätigen, wenn der Vergleich nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht und keine Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckbar sind.

(3) Ein gerichtlich bestätigter Vergleich bindet auch die beigetretenen Verbraucher.

(4) Die durch einen Vergleich erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263870

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