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§ 630 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung

§ 630.

(1) Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

(3) Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263869

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