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§ 446 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§. 446.

Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgericht ein Urteil der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen oder ein besonderes Bezirksgericht für Handelssachen ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, hat es dies auf Antrag (§ 259 Absatz 3) im Urteil anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020585

alte Dokumentnummer

N2189517622T

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