§. 446.
Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgericht ein Urteil der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen oder ein besonderes Bezirksgericht für Handelssachen ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, hat es dies auf Antrag (§ 259 Absatz 3) im Urteil anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020585
alte Dokumentnummer
N2189517622T
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