Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 erster Satz und des Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
vgl. Art. IX EGJN, RGBl. Nr. 110/1895, §§ 51, 240 Abs. 3, 261 Abs. 1 u. 5, 477 Abs. 1 Z 6, 478 Abs. 1, 494, 503 Z 1, 510 Abs. 2 und 514 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 sowie §§ 28, 76 Abs. 2, 76b Abs. 2, 76c Abs. 3, 110, 113b und 194 JN.
§. 42.
(1) Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
(2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.
(3) Ein Ausspruch im Sinne des Absatzes 1 und 2 kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren außer Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.
vgl. Art. IX EGJN, RGBl. Nr. 110/1895, §§ 51, 240 Abs. 3, 261 Abs. 1 u. 5, 477 Abs. 1 Z 6, 478 Abs. 1, 494, 503 Z 1, 510 Abs. 2 und 514 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 sowie §§ 28, 76 Abs. 2, 76b Abs. 2, 76c Abs. 3, 110, 113b und 194 JN.
Schlagworte
Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12039777
alte Dokumentnummer
N2199750307L
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