Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.
§. 121.
Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020918
alte Dokumentnummer
N2189526143S
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