§ 121 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen.

§. 121.

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020918

alte Dokumentnummer

N2189526143S

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