Artikel I.
Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer, auf dem Gebiete des einen Theiles begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder verurtheilt sind, und in dem Gebiete des anderen Theiles aufgefunden werden, soferne die in dem gegenwärtigen Vertrage angegebenen Fälle und Voraussetzungen vorhanden sind.
Schlagworte
Teil
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12019988
alte Dokumentnummer
N2187422239S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)