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Artikel I. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel I.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer, auf dem Gebiete des einen Theiles begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder verurtheilt sind, und in dem Gebiete des anderen Theiles aufgefunden werden, soferne die in dem gegenwärtigen Vertrage angegebenen Fälle und Voraussetzungen vorhanden sind.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019988

alte Dokumentnummer

N2187422239S

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