§ 94i.
§ 24 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR40194120
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)