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§ 82 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 82.

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 ‑ 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.

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