§. 82.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 ‑ 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§. 82.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 ‑ 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)