EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
§. 81.
(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).
(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Schlagworte
Geschäftsanteil, Verteilung, Überschuss
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR40248538
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