vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 47.

Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019909

alte Dokumentnummer

N2187322954S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)