§. 46.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019908
alte Dokumentnummer
N2187322953S
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