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§ 36 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

Dritter Abschnitt.

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§. 36.

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. 1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. 2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
  3. 3. durch Eröffnung des Concurses.

Schlagworte

Konkurs, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40078741

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