Dritter Abschnitt.
Von der Auflösung der Genossenschaft.
§. 36.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- 2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
- 3. durch Eröffnung des Concurses.
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)
Schlagworte
Konkurs, Beschluss
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR40078741
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