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§ 35 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 35.

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Aenderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 22, BGBl. Nr. 277/1925)

Schlagworte

Änderung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019897

alte Dokumentnummer

N2187322942S

Stichworte