Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
§ 24b.
Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12039222
alte Dokumentnummer
N2199711629I
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