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§ 5b GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 5b.

Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.